Beschlagnahmte Vögel in der
Eulen- und Greifvogel-Station Haringsee
Verwahrung beschlagnahmter Greifvögel, Eulen und Schildkröten und anderer gefährdeter Säugetierarten bis zur Freilassung oder Eingliederung in eine Zuchtgruppe

Die Greifvogelstation dient auch der Verwahrung behördlich beschlagnahmter Greifvogel-, Eulen-, gefährdeter Säugetier- und Schildkrötenarten. Einziehungen erfolgen unter anderem aufgrund folgender rechtlicher Grundlagen:
• Washingtoner Artenschutzübereinkommen – Durchführungsgesetz (179. Bundesgesetz, 17. April 1996)
• Tierschutzgesetzgebung (§ 222 StGB und Landes-Tierschutzgesetze)
• Landes-Jagdgesetzgebung
Die Dauer der Verwahrung steht in Abhängigkeit zum Erhebungsverfahren und Strafvollzug und ist zum Großteil erheblich, die Tiere bleiben zumeist jahrelang in der Station.
Eine weitere Funktion liegt in der Hilfestellung bei Erhebungen (z.B. gutachtliche Tätigkeit) und Fang bzw. Transport der beschlagnahmten Individuen.

Umfang und Artenzusammensetzung beschlagnahmter Individuen
Folgende Arten in Anzahl und Rechtsgrund wurden von der Greifvogelstation übernommen:

Greifvögel:      Eulen:
Artenspektrum Anzahl rechtl. Grundlage Artenspektrum
Anzahl
rechtl. Grundlage
Rabengeier
8
Tierschutz Uhu
6
Jagdgesetz
Schmutzgeier
6
Tierschutz Steinkauz
2
Jagdgesetz
Gänsegeier
2
WA, Zoll Waldohreule
3
Jagdgesetz
Ohrengeier
1
Tierschutz
Steinadler
2
Tierschutz, Jagdgesetz gef. Säugetiere:
Steinadler
6
Zoll Artenspektrum
Anzahl
rechtl. Grundlage
Schelladler
2
Jagdgesetz Igel
16
Tierschutz
Schreiadler
6
Zoll
Habichtsadler
1
Jagdgesetz, Zoll Schildkröten:
Mäusebussard
3
Jagdgesetz Artenspektrum
Anzahl
rechtl. Grundlage
Augurbussard
1
Zoll Griechische L.
29
Zoll
Adlerbussard
1
Zoll Maurische L.
2
Zoll
Trop. Bussarde
12
Tierschutz Europäische S.
17
Zoll
Habicht
5
Jagdgesetz, Zoll Rotwangen S.
100
Zoll
Seeadler
2
Zoll
Schlangenadler
2
Zoll Singvögel:
Gaukler
13
Tierschutz Artenspektrum
Anzahl
rechtl. Grundlage
Karakara
7
Tierschutz Schwarzstirnwürger
3
Zoll, Naturschutz-gesetz
Wanderfalke
4
Zoll
Lannerfalke
1
Jagdgesetz
Sakerfalke
28
Zoll, Jagdgesetz
GerxSakerfalke
1
Zoll
Gerfalke
1
Zoll
Turmfalke
20
Jagdgesetz, Tierschutz
Buntfalke
3
Tierschutz
Rotfußfalke
6
Zoll, Naturschutz-gesetz

Gesamtsumme: 28 Species; 145 Individuen
Die Beschlagnahmungen erfolgen zu fast 50% aus tierschutzrelevanten Gründen. Mit wenigen Ausnahmen wurde nach Abschluss des Verfahrens der Verfall ausgesprochen. Die Aufenthaltsdauer bis nach Verfahrensabschluss beträgt bis zu 5 Jahren. Im Zuge der Novellierung/Angleichung der WA-Gesetzgebung kam es ab 1996 zu einer Häufung aus zollrechtlichen/WA-rechtlichen Gründen beschlagnahmter Greifvögel. Diesen Aspekten musste bei der Kapazitätsabschätzung Rechnung getragen werden.

Umgang mit verfallenen Tieren
• Primäres Ziel ist die Wiedereingliederung in die freie Wildbahn
• Falls maßgebliche Gründe eine Freilassung verhindern (z.B. Verhaltensaspekte, Alter, Invalidität) werden die Tiere in spezifische Artenschutzprojekte eingegliedert (Zucht) oder an Zoos weitergegeben.

Gehegekapazität
Die Gehege der Greifvogelstation sind zum größten Teil multifunktionell konzipiert. So können unter Umständen bei außergewöhnlich hohem Bedarf einige Gehege diesem Zweck gewidmet werden (z.B. Freilassungsgehege oder große Zuchtvolieren). Zurzeit stehen 8 Großvolieren für beschlagnahmte Vögel sowie rund 3 000 m2 Freigehege mit Teichen für die Schildkröten zur Verfügung.

Perspektive
Seit 1996 hat sich gezeigt, dass mit der Angleichung des österreichischen WA-Vollzuges an die „EU-Norm” die Zahl der aus Zoll- bzw. artenschutzrechtlichen Gründen beschlagnahmter Individuen wächst.
Durch das 2005 in Kraft getretene Bundestierschutzgesetz ist eine Steigerung der Beschlagnahmungen im Rahmen der neuen Gesesetzesregelung zu erwarten.